Koexistenz, Wahlfreiheit – Wo ist überhaupt das Problem?

In der Debatte um eine Regulierung von Neuen Genomischen Techniken in der Pflanzenzüchtung wird die Sicherstellung von Koexistenz und Wahlfreiheit zunehmend zur wichtigsten Streitfrage. Doch sind sie überhaupt in Gefahr?

Unterschiedliche Bewirtschaftungsformen, verschiedene Kulturarten und unterschiedliche Sorten jeder Art prägen die Landwirtschaft. Hier von vorn nach hinten: Wintergerste, Zuckerrüben, Raps in der Spätblüte Kirschbäume und bereits abgeblüter Raps. Foto: Robert Hoffie

Am 5. Juli 2023 hat die EU-Kommission ihren Vorschlag über eine neue Verordnung zur Regulierung der Neuen Genomischen Techniken (NGTs), zu denen auch die Genom-Editierung mit CRISPR & Co. gehört, vorgelegt. Nach Ende der politischen Sommerpause nimmt die Debatte nun nochmal intensiv an Fahrt auf. Besonders im deutschsprachigen Raum.

Während wissenschaftliche Fachgesellschaften und Forschungseinrichtungen sich im Entwurf der Kommission weitestgehend gut wiederfinden und mit den notwendigen politischen Kompromissen leben können, regt sich bei den klassischen Gentechnik-Gegner*innen deutlicher Widerstand. Dabei ist gerade in den letzten Wochen eine von dort forcierte Diskursverschiebung zu beobachten: Während es bisher lange um Chancen und Risiken ging – Fragen, bei denen die Wissenschaft medial die Deutungshoheit behalten hat – wird nun die Frage von Koexistenz und Wahlfreiheit in den Fokus der Kampagnen gestellt.

Doch worum geht es da überhaupt und wie relevant ist das Problem?

Mit Koexistenz ist in aller Regel gemeint, dass landwirtschaftliche Produktion mit und ohne gentechnisch veränderten bzw. in Zukunft mit NGT-Pflanzen nebeneinander möglich sein soll. Wahlfreiheit bezieht sich vor allem auf Verbraucher*innen. Diese sollen das Recht haben, frei zwischen Produkten mit oder ohne gentechnisch veränderten bzw. NGT-Pflanzen wählen zu können, genauso wie Landwirt*innen diese Wahlfreiheit bei Saatgut haben sollen. Dagegen kann niemand etwas sagen und es wäre sehr wünschenswert, wenn wir diesen Zustand in absehbarer Zeit erreichen würden. Denn bisher wurde mit der Forderung nach Wahlfreiheit das Gegenteil erreicht. Damit verbunden werden Maßnahmen, die es praktisch unmöglich machen, gentechnisch veränderte oder zukünftig NGT-Pflanzen anzubauen und verarbeiten zu können. Diese Maßnahmen sind im bestehenden Gentechnikrecht festgeschrieben. Den Kern bilden Grenzwerte, bis zu denen gentechnisch veränderte Sorten in “Ohne Gentechnik”- oder “Bio”-Produkten enthalten sein dürfen (0,9 % für zugelassene gv-Sorten und 0,0 % für nicht zugelassene Sorten in Lebensmitteln (0,1 % in Futtermitteln)). Zum Einhalten dieser Grenzwerte kann es spezifische Auflagen bei Anbau, Transport, Lagerung und Verarbeitung geben, die abhängig von der jeweiligen Pflanzenart und ihrer Biologie sind, aber auch von den Mitgliedsstaaten, die eigene Koexistenzregeln wie Abstandsauflagen bis hin zum Standortregister oder Anbauverboten erlassen können. In der Praxis kann das den Anbau von gentechnisch veränderten Pflanzen unmöglich machen. Das Gegenteil von Wahlfreiheit wird also erreicht. Ein Missstand, der selbst den vehementesten Verfechtern dieses Arguments auffallen müsste. In der aktuellen Debatte Fordern Gegner*innen der Reform nun, dass dieselben Regeln künftig auch für NGT-Pflanzen gelten sollen, um diese bis zur Nicht-Nutzbarkeit zu verhindern.

Aber ist Koexistenz tatsächlich unmöglich?

Klar ist: Landwirtschaft ist ein offenes System, eine völlige Abschottung von Öko-, konventionellen oder NGT-Anbau ist nicht möglich. Aber in der Debatte wird bisher eine wichtige Differenzierung vergessen: Der Entwurf der Kommission unterscheidet zwischen NGT-Pflanzen der Kategorie 1 und 2. NGT1-Pflanzen wurden mithilfe der Neuen Genomischen Techniken in einer Weise verändert, wie es auch mittels klassischen Züchtungsmethoden möglich wäre und sollen deshalb auch genau wie konventionell gezüchtete Sorten behandelt werden. Mit einer Ausnahme: Bio bleibt hier auf eigenen Wunsch außen vor. NGT-Pflanzen mit komplexeren Veränderungen fallen in Kategorie 2: Diese Pflanzen unterliegen prinzipiell der bestehenden Gentechnik-Regulierung, sollen aber stärker als bisher anhand ihrer konkreten Eigenschaften bewertet werden. In Bezug auf die Koexistenzfrage ist das insofern relevant, als dass für NGT1 damit keine besonderen Grenzwerte für zufällige Beimischungen gelten, während bei NGT2 dieselben strengen und sehr niedrigen Werte gelten (0,9 % für zugelassene NGT2-Pflanzen und 0,0 % für nicht zugelassene NGT2-Sorten in Lebensmitteln (0,1 % in Futtermitteln)).

Bei der ganzen Diskussion muss man also immer im Hinterkopf behalten, dass NGT1-Pflanzen (und nur um die geht es dabei) in einer Art und Weise verändert wurden, wie das auch bei konventionellen Züchtungsverfahren möglich ist. Neben den hunderten bis tausenden genetischen Unterschieden, die ohnehin zwischen zwei Sorten einer Pflanzenart bestehen, kommt durch NGT1 maximal 20 dazu. Bezogen auf die mehreren Milliarden Bausteine eines Kulturpflanzengenoms ist das also fast eine “homöopathische Verdünnung”. Deshalb kann man hier auch keineswegs von einer „Kontamination“ sprechen. Es ist kein schädlicher Stoff, der die “Reinheit” der Bioproduktion gefährdet. Es sind einfach ein paar Veränderungen (Mutationen) unter Tausenden anderen, die sowieso da sind und auch durch Einflüsse wie Sonnenlicht in jeder Pflanzengeneration zusätzlich spontan entstehen.

Auch die Nationale Akademie der Naturwissenschaften Leopoldina und die Deutsche Forschungsgemeinschaft (DFG) schreiben dazu in einer gemeinsamen Ad-hoc-Stellungnahme:

“Da es – zusammengefasst – bei NTG1 um Mutationen geht, die nicht unterscheidbar sind von spontanen Mutationen in der Natur und von den Produkten anderer Mutagenesetechniken, erübrigt sich aus wissenschaftlicher Sicht die Frage um Kennzeichnung oder Koexistenzmaßnahmen, die spezifisch für NGT1-Pflanzen Anwendung fänden und andernfalls genauso z.B. für strahleninduzierte Mutagenese gelten müssten.”

Denn mit der geplanten Regulierung würden NGT1-Pflanzen denselben Status bekommen, wie Pflanzen, die mit lang etablierten Verfahren der zufälligen Mutagenese gezüchtet wurden, wie etwa Bestrahlung oder Behandlung mit mutagenen Chemikalien. Dabei handelt es sich nach rechtlicher Definition auch um Gentechnik, aber solche Pflanzen sind von der Regulierung und Kennzeichnung ausgenommen. Wir verzehren solche Produkte jeden Tag, auch mit Bio-Siegel oder “Ohne Gentechnik”-Label. Denn “Ohne Gentechnik“ bedeutet nicht, dass die Produkte ohne gentechnisch veränderte Pflanzen hergestellt wurden. Das Kriterium ist, dass die Produkte ohne regulierte gentechnisch veränderte Pflanzen produziert. Ein kleiner, aber feiner Unterschied. Das führt zu der seltsamen Situation, dass Produkte aus Pflanzen, die mit den alten Techniken der Mutagenese mit dem “Ohne Gentechnik”-Label gekennzeichnet werden, obwohl diese Methoden per Definition im EU-Recht ja “Gentechnik” sind. Wenn nun also NGT1-Pflanzen ebenfalls von der Gentechnik-Regulierung ausgenommen werden, dürften sie genauso wie die alten Mutagenese-Pflanzen in “Ohne Gentechnik”-Produkten enthalten sein. Auch deshalb ist es sehr seltsam, weshalb sich der Verband Lebensmittel ohne Gentechnik (VLOG) so sehr gegen diese Ausnahme wehrt, obwohl die Branche doch seit vielen Jahren von genau dieser Ausnahme profitiert.

Vermischung und Pollenflug

Doch wie gut lassen sich Warenströme trennen? Vermischungen kann es theoretisch an verschiedenen Punkten der Produktionskette geben: Bei Transport und Lagerung oder bei der Verarbeitung. Aber sowohl Bio als auch “Ohne GentechniK” haben ihre eigenen Stoffströme etabliert, die sie über ihre eigene Prozesskettenverfolgung kontrollieren. Auf der Seite ist also alles “unter Kontrolle”.

Die Bedrohung der Koexistenz wird deshalb vor allem in einem Punkt gesehen: Auskreuzung durch Pollenflug. Der Gedanke dahinter ist: Der Pollen fliegt von einem Feld mit einer NGT-Sorte zu einem Nachbarfeld und stört dort die NGT-freie Produktion. An dieser Stelle müssen wir kurz einen Exkurs zu den Bienchen und Blümchen machen: Wenn ein Pollen einer NGT-Pflanze eine Nicht-NGT-Pflanze bestäubt, entsteht im Samen ein Embryo, der je zur Hälfte die Erbinformation der Mutterpflanze (also nicht-NGT) und der Vaterpflanze (NGT) in sich trägt. So weit, so Mendel. Den Embryo umgibt der Samen, welcher ebenfalls meist mütterliche und väterliche Erbinformation enthält. Weiteres Fruchtgewebe, wie etwa bei Obst oder Fruchtgemüse, wird von der Mutterpflanze gebildet. Die Bestäubung allein führt also nicht automatisch zu einer NGT-Ernte. Und selbst wenn aus diesen Samen wieder eine Pflanze wächst, würde sich an den Eigenschaften zumindest durch die Geneditierung gar nichts ändern. Denn während die Merkmalsausprägung bei klassisch gentechnisch veränderten, also transgenen Pflanzen (das waren die mit den “fremden Genen”) dominant ist, sind Geneditierungen in aller Regel rezessiv. Das Merkmal wird also nur ausgeprägt, wenn beide Genkopien, von Mutter- und Vaterpflanze, die entsprechende Mutation tragen. Nach einer solchen Kreuzung wären also nach Mendel erst in der übernächsten Generation (F2) ein Viertel der Nachkommen tatsächlich NGT-Pflanzen mit der entsprechenden Merkmalsausprägung. Im Übrigen fliegen Pollen von NGT-Pflanzen nicht weiter oder anders als von allen anderen Pflanzen. Die Bestäubung funktioniert also genauso auch umgekehrt und Nicht-NGT-Pflanzen würden entsprechend im gleichen Ausmaß auch die NGT-Pflanzen bestäuben. “Kontamination” für alle!

Fassen wir bis hierhin zusammen: Es geht nur um NGT1-Pflanzen, die konventionell gezüchteten Pflanzen biologisch gleich sind und ihnen darum auch rechtlich weitgehend gleichgestellt werden sollen. Es soll für sie also keine besonderen Grenzwerte für zufällige Beimischungen geben, weder bei Bio noch bei “Ohne Gentechnik”. Für solche Beimischungen in der Lebensmittelproduktion spielen Kreuzungen eine untergeordnete Rolle, da sie die Eigenschaften der produzierten Lebensmittel nicht verändern. Für alle weiteren Schritte der Produktionskette haben die Branchen, die NGTs weiterhin ausschließen wollen, schon gut etablierte Maßnahmen zur Trennung der Warenströme.

Das ganze Thema ist also maximal für die Saatgutvermehrung relevant, nicht aber für die normale landwirtschaftliche Produktion für Verarbeitung und Supermärkte.

Auflagen für Saatgutproduzenten

Für die Saatgutproduktion gibt es wiederum schon heute strenge Auflagen. Nach dem Saatgutverkehrsgesetz (eine kleine Einführung ins Saatgutrecht habe ich hier schon mal geschrieben) muss der Saatguthändler den Landwirt*innen eine Saatgutreinheit von 98 % garantieren. Und da reden wir gar nicht von NGT vs. Nicht-NGT, sondern das Saatgut einer bestimmten Sorte muss praktisch frei sein von Saatgut aller anderen Sorten dieser Pflanzenart. Um das zu gewährleisten, haben Saatguterzeuger gut wirksame Maßnahmen wie Abstände und streng getrennte Lagerung und Transport, etabliert, die von den zuständigen Überwachungsbehörden der Länder auch streng kontrolliert werden. Jedes einzelne Feld, auf dem solches zertifiziertes Saatgut vermehrt wird, wird von der Anerkennungsstelle begutachtet und die Sortenreinheit auch im fertigen Saatgut noch einmal überprüft. Es entsteht also überhaupt kein Problem durch neue NGT-Sorten, da ja schon heute das Saatgut sortenrein produziert wird.

Der Vorschlag der EU-Kommission sieht außerdem vor, dass NGT-Sorten als solche gekennzeichnet werden sollen. Landwirt*innen, die NGT-frei produzieren wollen (aus welchen Gründen auch immer), haben also auch zukünftig über ihren Saatgutkauf die volle Kontrolle darüber. Für Bio-Betriebe greift damit auch die Prozesskettenverfolgung, die bis zum zertifizierten Bio-Produkt im Supermarkt sicherstellt, dass hier ohne NGTs gearbeitet wurde. Und das ohne jeden zusätzlichen Aufwand im Vergleich zu heute.

Aber was ist mit Betrieben, die ihr eigenes Saatgut vermehren wollen?

Nun, bei der eigenen Saatgutvermehrung müssen die Betriebe schon innerhalb ihrer eigenen Flächen die Sortentrennung gewährleisten, wenn sie sortenreines Saatgut vermehren wollen. Sicherlich werden sie dabei nicht so hohe Ansprüche an sich selbst stellen, wie der Gesetzgeber von Vermehrern zertifizierten Saatguts erwartet, aber dennoch sind Abstände und die Trennung des Ernteguts auf dem Hof hier schon eine Herausforderung, für die jeder Betrieb Lösungen für sich etabliert hat. Was der Nachbarbetrieb für Sorten anbaut, ist da gar nicht mehr erheblich, selbst wenn es NGT-Sorten sein sollten.

Theorie und Praxis

Dazu kommt, dass all diese Überlegungen sehr theoretisch sind. Denn wenn wir mal auf die Felder gucken: Für welche Kulturen ist all das denn überhaupt relevant? Die flächenmäßig wichtigste Ackerkultur ist der Weizen. Dieser ist ein Selbstbestäuber, das heißt, es findet gar keine Auskreuzung statt. All das, was wir bis hierhin zum Pollenflug diskutiert haben, trifft auf ihn also überhaupt nicht zu. Das gleiche gilt übrigens auch für Gerste.

Dann haben wir einen großen Block von ackerbaulichen und gartenbaulichen Kulturen, die überhaupt nicht zur Samenreife kommen und bei denen die Saatgutvermehrung in der Praxis auch entsprechend den oben genannten Profis obliegt. Denken wir an Zuckerrüben, Silomais, Feldgemüse wie Kohl, Karotten, Zwiebeln oder auch an vegetativ vermehrte Kulturen wie Kartoffeln. Bei Obstgehölze wie Äpfeln, Birnen oder Kirschen ist Bestäubung zwar für die Fruchtbildung essentiell, aber vermehrt werden sie rein vegetativ über Stecklinge (alle Individuen einer Sorte sind also Klone voneinander).

Fruchtgemüse wie Tomaten, Gurken oder Paprika werden über Saatgut vermehrt, aber diese Kulturen sind zum Einen meist Hybridsorten und stehen außerdem in aller Regel im Gewächshaus. Für jeden Gartenbaubetrieb mit eigener Saatgutvermehrung besteht hier wieder die Herausforderung darin, die Kreuzung zwischen den eigenen Sorten zu verhindern. Was der Nachbarbetrieb in seinen Gewächshäusern stehen hat, ist überhaupt nicht wichtig.

Ein Gerstenfeld, zwei Sorten. Wer genau hinguckt, kann die Grenze zwischen den verschiedenen Sorten anhand der Grannenfärbung erkennen. Nicht immer ist es so offensichtlich. Foto: Robert Hoffie

Für welche Kulturen ist “Koexistenz” also relevant?

Bei meinem imaginären Drohnenflug über die Kulturlandschaft bleiben damit zwei Pflanzen, die tatsächlich biologisch und praktisch das Potential für Auskreuzung haben: Raps und Roggen. Beide sind (partielle oder obligate) Fremdbefruchter, sind also mehr oder weniger auf die Bestäubung von anderen Individuen angewiesen. Heutzutage werden von beiden Kulturen überwiegend Hybridsorten angebaut. Davon können und dürfen Landwirt*innen kein eigenes Saatgut produzieren (die Vorteile von solchen Sorten und die Kritik daran ist einen eigenen Artikel wert, darum gehe ich an dieser Stelle nicht weiter darauf ein). Raps ist im Bio-Anbau wegen seiner großen Krankheitsanfälligkeit übrigens ohnehin die absolute Nischenkultur. Ansonsten gelten hier aber auch dieselben Ansprüche für die sortenreine Saatgutproduktion, wie bei allen anderen Pflanzen.

Identifikation von NGTs nicht möglich

Zum Themenkomplex Identifikation und Nachweisbarkeit von NGTs hat Margareta vor einiger Zeit schon mal einen Beitrag geschrieben. Hier nur so viel: Da sich die gezielten, mittels NGTs. induzierten Mutationen in Art und Größe nicht von spontanen Mutationen unterscheiden, ist es unmöglich, anhand einer Mutation nachzuweisen, ob sie mit NGTs erzeugt wurde oder nicht. Ein weiterer Grund, weshalb NGT1-Sorten und klassisch gezüchtete Pflanzen in der Praxis nicht unterschiedlich behandelt werden können. Das haben selbst Gegner*innen dieser Methoden mittlerweile zur Kenntnis genommen. Als Alternative taucht deshalb neuerdings immer mal wieder die Forderung auf, extra “Barcodes” im Genom von NGT-Pflanzen einzufügen, anhand derer sie dann identifiziert werden können. Das muss man sich mal auf der Zunge zergehen lassen: Pflanzen, die sonst nicht unterscheidbar wären, sollen eine (transgene?) Erkennungssequenz bekommen, die selbst eine viel größere Veränderung im Genom darstellt. Völlig irre!

Fazit und Kommentar

Die sinnvolle Forderung nach Koexistenz und Wahlfreiheit, wird in der Debatte, garniert mit martialischen Begriffen wie der drohenden “Kontamination” oder einer besonderen “Eingriffstiefe”, leider vor allem genutzt, um Ängste zu schüren, und am Ende das Gegenteil zu erreichen: Weder Landwirt*innen noch Verbraucher*innen sollen wirklich Wahlfreiheit haben, sondern es soll alles so bleiben, wie es ist.

Und genau das ärgert mich an dieser Argumentation auch am meisten: Es wird viel medialer und finanzieller Aufwand betrieben, um einen veralteten, lähmenden Status Quo zu erhalten. Nichts daran ist zukunftsgewandt und nimmt die Herausforderungen, vor denen wir in der Landwirtschaft stehen (Zunahme von Schaderregern, Trockenschäden, Nährstoffmangel u. v. a.), ernst. Es geht einzig und allein darum, das Milliardengeschäft der “Ohne Gentechnik”-Branche zu sichern (das durch den Reformvorschlag ja noch nicht mal bedroht ist!).

Verbraucher*innen und Politiker*innen müssen abwägen, ob diese Partikularinteressen tatsächlich maßgeblich dafür sein sollten, wie wir mit vielversprechenden Züchtungsmethoden umgehen.

Robert Hoffie

2 Kommentare

  1. marker zur Identizierung von Pflanzen, dire sie Barcode nennen gibt es bei der Weizensorte Chinese Spring. Ich habe halb isogene Linien selbst am Kihara Institut an der Yokohama City Universität erhalten und am Institut fuer Agrarbiologische Resourcen in Tsukuba noch weitere Geenerationen gezüchtet. am Staengel zeigt sich ein beneztbarer Ring. HOMZYGOT sind sie auch. Es geht vieles, wenn gewünscht. Bei Klebeweizen, ANALOG ZUM MOTSCHI Klebereis schuetzte sie den Entwickler vor Vorgesetzten, die es als ihren Verdienst ausgeben wollen.
    aneignung von fremden Leistungen sehe ich als schlimme Taeschung an. Auch ein Partikularinteresse.

  2. Den Doppelnobelpreistraeger Frederick Sanger erlebte ich in der Kanadischen Botschaft 1997 bei einem Vortrag. In Tokio. Ganz bescheiden, gar kein Missionar, obwohl Wehrdienstverweigerer und Quaeker. Gut Ding will Weile haben und braucht jemand nicht ueber das Knie brechen zu wollen. Da haben die Altvorderen schon Porzellan verdoppelt.

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