In der dritten und letzten Folge unserer GASBmeetsPAW-Webinarreihe zu Gentechnik-„Knackpunkten” am 10. April 2024 haben wir uns zusammen mit euch und unseren Gästen mit dem Thema Patente auseinandergesetzt. Ihr konntet nicht dabei sein, aber wollt euch trotzdem über Patente und deren Rolle in der Diskussion um Grüne Gentechnik bzw. Neue Genomische Techniken (NGT) informieren? Hier oder unten eingebettet findet ihr das gesamte Webinar zum Streamen; die Zeitstempel unten im Beitrag helfen euch, zu ausgewählten Stellen zu springen. Außerdem haben wir dort für euch die schriftlichen Antworten der Experten auf alle Fragen gelistet, die nach dem Webinar noch offen waren.
Zum Finale der aktuellen Staffel unserer Kooperation der German Association for Synthetic Biology e.V. (GASB) und der Progressiven Agrarwende (PAW) bzw. des Öko-Progressiven Netzwerks (ÖkoProg) stand das Thema Patente an. Hier findet ihr die Ankündigung des Webinars mit Details und Zitaten unserer drei Speaker, Prof. Hans-Georg Dederer von der Uni Passau, Dr. Steffen Kawelke vom Bundesverband deutscher Pflanzenzüchter und Dr. Michael Kock, Molekularbiologe und Patentanwalt. Moderiert wurde die Veranstaltung von Jana Gäbert und Margareta Hellmann von ÖkoProg. Zum Auftakt wart ihr gefragt und 30-40 von euch haben sich fleißig beteiligt. Welche Assoziationen habt ihr zu Patente auf Pflanzen? Herausgekommen ist diese Wordcloud, in der sich sowohl sehr positive als auch sehr negative Assoziationen finden.
Ähnlich sah es bei Zustimmung oder Ablehnung zu verschiedenen Aussagen zum Thema Patente aus. Unser Publikum sah Patente teilweise kritisch, u.a. weil hauptsächlich Großkonzerne von ihnen profitieren würden, teilweise aber auch als Innovationstreiber, wie schon in der Wordcloud. Zwar schätzten die meisten ihre Expertise im Bereich Patente als laienhaft ein, doch für uns überraschend waren auch viele Zuschauer*innen dabei, die sich durchaus mit Patentrecht auskennen.
Ergebnisse der Mentimeter-Umfrage ans Publikum; gezeigt sind die Mittelwerte der Zustimmungswerte von 0 („Stimme gar nicht zu“/„Überhaupt keine Ahnung“) bis 7 („Stimme vollkommen zu“/„Expert*in im Patentrecht“).
Bevor unsere Gäste zum Zug kamen, gab uns zunächst Dr. David Spencer von ÖkoProg einen Einblick in Hintergrund, Ziel und aktuellen Stand der neuen EU-Gesetzgebung zum Thema NGT-Pflanzen. Wenn ihr mehr über das aktuelle EU-Gesetzgebungsverfahren erfahren wollt, findet ihr hier einen Blogbeitrag von David. Danach gab uns erst Hans-Georg Erklärungen von Grundbegriffen des Patentrechts, wie Sortenschutz und Züchterprivileg, um die Basis für ein tieferes Verständnis des Themas zu schaffen. Anschließend legte Steffen die Position des Bundesverbands deutscher Pflanzenzüchter in der aktuellen Debatte um die neue EU-Gesetzgebung dar. Michael wurde dann nochmal sehr konkret, wenn es um die Realisierbarkeit und Umsetzung verschiedener Optionen geht.
Zuletzt war noch eine halbe Stunde Zeit für eure Fragen, die in dieser Episode besonders zahlreich waren – ganz herzlichen Dank dafür! Wie versprochen haben wir die vielen unbeantworteten Fragen gesammelt und im Nachhinein unsere Speaker um schriftliche Antworten gebeten, die ihr hier unten im Beitrag findet.
Wenn euch unser Format gefallen hat und/oder ihr euch generell für unsere Arbeit interessiert, folgt uns einfach bei Twitter (@ProgAgrarwende, @gasb_synbio oder @oekoprog), checkt regelmäßig unsere Websites (Progressive Agrarwende, GASB oder ÖkoProg) oder abonniert unseren Newsletter direkt auf der ÖkoProg-Startseite und bleibt auf dem Laufenden. Wenn ihr sogar bei ÖkoProg reinschnuppern oder mitmachen wollt, schaut für mehr Infos einfach hier vorbei.
Euer GASBmeetsPAW-Team
Jana, Martin, Vinca, René und Margareta
Zur Info: Michaels Vortrag und auch seine Antworten auf eure Fragen sind leider nicht Teil dieses Streams. Stattdessen findet ihr aber eine Zusammenfassung seines Vortrags in Form der wichtigsten Folien zum Download hier. Außerdem findet ihr hier ein Paper von Michael, das den Vorschlag des EU Parlaments diskutiert.
Zeitstempel der Vorträge
- Einblick in Hintergrund, Ziel und aktuellen Stand der neuen EU-Gesetzgebung zum Thema NGT-Pflanzen von Dr. David Spencer – 12:26
- Erklärung von Grundbegriffen zu Patenten (auf Pflanzen) von Prof. Hans-Georg Dederer – 22:20
- Erläuterung der Position des Bundesverbands deutscher Pflanzenzüchter von Dr. Steffen Kawelke – 45:56
Im Webinar beantwortete Fragen
- Mal umgedreht gedacht: Gibt es gute Gründe für Züchter, bewusst nicht zu patentieren? Soweit ich es heute verstanden habe, werden die Möglichkeiten der Patentierung im Pflanzenbereich mit den bisherigen Zuchtmethoden nicht voll ausgenutzt und es gibt vergleichweise wenig Patente. Was sind die Gründe dafür?
- Kann man ungefähr den technischen und finanziellen Aufwand beziffern, der allein dadurch entsteht, dass Züchter ihre Sorten auf potenzielle Patentverletzungen screenen müssen?
- Das Patentrecht hat ja eigentlich zum Ziel Innovation zu fördern. Falls es keine Patente mehr gibt, wie können Start-ups, die sich auf NGT-Eigenschaften spezialisiert haben und keine Züchter sind ihre Investitionen schützen, um einen „return“ zu generieren?
- NGT1-Mutationen sind naturidentisch und könnten demnach auch spontan auftreten. Angenommen es gäbe eine Patentierung: Könnte ein Züchter dann nicht auch auf die Idee kommen, natürlich mutierte Pflanzen zu patentieren? Die NGT-Bearbeitung ist ja nicht nachweisbar. Wäre damit nicht sofort der Sortenschutz-Gedanke dahin und in kürzester Zeit „alles“ patentiert?
- Wie einklagbar wären überhaupt potenzielle Patentverletzungen, wenn eine mit NGT erzeugte Gensequenz-Merkmals-Kombination theoretisch ebenso aus klassischer Züchtung (mit oder ohne Strahlenmutagenese etc.) hervorgegangen sein könnte? Falls das schwierig ist, würde das das Argument der Patentnotwendigkeit zur Steigerung von Innovation teilweise ad absurdum führen?
- an Steffen: Sie fordern, dass „biologisches Material, welches auch in der Natur vorkommen oder entstehen könnte, nicht patentierbar sein darf, unabhängig davon, wie es hergestellt wurde“. Herr Dederer hat aber erzählt, dass dies ohnehin nicht der Fall sei, da Patentanmelder hier einen Disclaimer einbauen müssten. Wie ist es nun? Gibt es hier aktuell Probleme mit Anmeldungen von Patenten, die sich auch auf solches biologisches Material erstrecken? Oder ist alles in bester Ordnung, da durch Disclaimer ausgenommen?
- Welche Rolle spielen Lizenzierungsplattformen? – Das Thema wurde intensiv in den Vorträgen von Hans-Georg und Steffen behandelt.
Zusätzliche Fragen, die im Nachgang beantwortet wurden
Antworten von Hans-Georg:
- Sind Pflanzensorten im nordamerikanischen oder asiatischen Raum patentierbar?
In der EU sind Pflanzensorten nicht patentierbar. Gewerblicher Rechtsschutz wird über den Sortenschutz gewährleistet. Ob und inwieweit Pflanzensorten außerhalb der EU patentierbar sind (gewerblicher Rechtsschutz für Sorten also nicht auf den Sortenschutz verwiesen ist), kann ich nicht sagen. - Warum würde eine durchgehende Kennzeichnung bedeuten, dass sich Züchtungsunternehmen nicht mehr leisten können, diese Pflanzen zu züchten, und nur kapitalstarke Unternehmen zum Zug kommen?
Nach meiner Erinnerung habe ich keine entsprechende These aufgestellt. Der Sinn und Zweck einer durchgehenden Kennzeichnung von NGT-Pflanzen als Pflanzen aus „Neuen Genomischen Verfahren“ ist, die Wahlfreiheit der Verbraucherinnen und Verbraucher sicherzustellen. Zwischen gentechnischen und nicht gentechnischen Produkten frei wählen können die Verbraucherinnen und Verbraucher nur, wenn die Produkte entsprechend gekennzeichnet sind, sei es positiv (z.B. „aus GVO hergestellt“), sei es negativ (z.B. „ohne Gentechnik“). Die setzt wiederum voraus, dass über die gesamte Produktions- und Vertriebskette die Information (z.B. auf Etiketten, Begleitpapieren o.ä.) weitergegeben wird, dass das Produkt mit gentechnischen Verfahren hergestellt worden ist. Das Problem ist, dass entsprechende Positivkennzeichnungen aufgrund von die Gentechnik ablehnenden oder der Gentechnik skeptisch gegenüberstehenden Voreinstellungen der Verbraucherinnen und Verbraucher eher als Warnhinweis verstanden werden mit der Folge, dass solche Produkte gemieden werden. Damit stellt sich die Frage der Vermarktungsfähigkeit dieser Produkte. Vor diesem Hintergrund werden sich Unternehmen, insbesondere kleine und mittlere Züchtungsunternehmen, sicherlich gut überlegen, ob sie entsprechende (Nutz-)Pflanzen entwickeln wollen. - Wie kann die Forderung des EU-Parlaments „keine Patentierung auf NGT-Pflanzen“ konkret umgesetzt werden? Ist eine Öffnung der Biopatentrichtlinie zwingend erforderlich oder geht das auch „schlanker“, z.B. dass das in der geplanten NGT-Verordnung festgelegt wird?
Das Patentierungsverbot für NGT-Pflanzen soll nach dem vorliegenden Parlamentsbeschluss sowohl in der neuen NGT-Verordnung (neuer Art. 4a) enthalten sein als auch in der Biopatentrichtlinie, die hierzu im selben Zug geändert werden soll (neuer Art. 33a). An sich wäre das Patentierungsverbot in der NGT-Verordnung rechtstechnisch ausreichend (weil die NGT-Verordnung der Biopatentrichtlinie als insoweit spezielleres und späteres Gesetz vorginge, außerdem unmittelbar für die Patentämter und -gerichte verbindlich wäre), aber aus rechtssystematischen Gründen sollte es auch in die Biopatentrichtlinie (und darüber in die diese Richtlinie umsetzenden nationalen Patentgesetze) aufgenommen werden. Einer Änderung der Biopatentrichtlinie bedarf es vor allem aber auch deshalb, weil auch die Patentwirkungen, wie sie in Art. 8 der Richtlinie (in Bezug auf Nachkommen) und in Art. 9 der Richtlinie (in Bezug auf genetische Informationen) geregelt sind, im Hinblick auf NGT-Pflanzen beschränkt werden sollen. Der Sinn und Zweck dieser Änderungen ist, den Züchtungsunternehmen den freien Zugang zu NGT-Material für Zwecke ihrer Sortenentwicklung zu sichern. - Wären Ihrer Meinung nach die Forderungen des EU Parlaments, keine Patentierung auf NGT-Pflanzen zuzulassen, im Widerspruch mit Verpflichtungen aus dem Trips-Übereinkommen?
Das TRIPS-Übereinkommen sieht vor, dass Pflanzen von der Patentierbarkeit ausgeschlossen werden können, sofern ein anderweitiger Schutz von Pflanzensorten besteht. Ob dieser anderweitige Schutz von Pflanzensorten über Patente oder ein anderes Schutzsystem (wie z.B. den Sortenschutz) gewährleistet wird, bleibt den Staaten überlassen. Was allerdings nicht von der Patentierbarkeit ausgeschlossen werden kann, sind „nicht-biologische“ und „mikrobiologische“ Verfahren. Sofern NGT-Verfahren unter diese Tatbestände fallen sollten, dürfte deren Patentierbarkeit also nicht ausgeschlossen werden. - Geht es bei dem Verbot Sorten zu patentieren um die biologische Art oder um den Kultivar? Also wie ist der Begriff der Sorte an dem Punkt definiert? (z.B. Brassica oleracea als Art und als Kultivare Brokkoli, Blumenkohl, etc.)
Wahrscheinlich lässt sich diese Frage anhand eines Blicks in den Sortenkatalog gerade für einen Biologen leichter beantworten: https://food.ec.europa.eu/plants/plant-reproductive-material/plant-variety-catalogues-databases-information-systems_en - Falls das politisch gewollt sein sollte, kann rechtssetzungstechnisch die Frage des geistigen Eigentums überhaupt (rechtssicher) mit der Änderung der Zulassungsbedingungen verknüpft werden? Falls ja, wie?
Die Antwort sollte sich aus der Antwort auf Frage 3 ergeben.
Antworten von Michael:
- Patentierte Pflanzen haben einen oder mehrere NGT Traits. Sie stammen aber aus Ursprungssorten, die dem Züchterprivileg unterliegen. Warum soll man die Traits auskreuzen, wenn man freien Zugang zur Ursprungssorte hat?
Es wird nicht in allen Fällen (vermutlich sogar eher selten) die «un-editierte» Sorte geben. Das hat züchterische aber auch strategische Gründe. - Wenn eine Pflanze z.B. mit mehreren Resistenz-Traits auch auf natürlichem Weg erreichbar wäre, dies allerdings ca. 100 Jahre dauern würde, durch NGT dies aber in 5 Jahren erreichbar wäre – wäre dies ebenfalls patentierbar?
NGTs werden in der Regel als technische Verfahren (im Unterschied zu im Wesentlichen biologischen Verfahren) gesehen werden. Damit sind die erzeugten Pflanzen grundsätzlich patentierbar, wenn sie denn neu und erfinderisch sind. In diesem Fall bedeutet das, dass die Kombination der verschiedenen Resistenz-Traits als solches nicht in der betroffenen Kulturart vorkommen darf (egal ob erkannt oder unerkannt). - Im EP-Vorschlag heißt es „Pflanzenmaterial (…) die durch Zufallsmutagenese (Anhang I B) gewonnen werden KÖNNEN, (Art. 4 Abs. 1 d) neu), wie ist das gemeint? Wäre die Disclaimer-Lösung durch die EP-Änderungen (insb. geänderter Art. 9 II neu) der RL obsolet?
Nein, im Gegenteil, sie müsste erweitert werden und sich vermutlich nicht nur auf Pflanzenansprüche sondern auch auf DNA und Verfahrensansprüche beziehen. Zudem müsste durch Änderung des EPÜ erst einmal eine Rechtsgrundlage für diese erweiterte Ausnahme geschaffen werden. Eine einfache Regeländerung (Erweiterung von Regel 128(2)) würde hier nicht reichen. - Wenn es nur den Sortenschutz für NGT-Pflanzen gibt: Was hindert einen Konkurrenten daran, dann einfach die Eigenschaft in viele andere Sorten zu kopieren und die für sich selbst zu beanspruchen? Oder müssten beim Sortenschutz keine Details der genetischen Veränderung öffentlich gemacht werden (wie das bei einem Patent erforderlich wäre)?
Beim Sortenschutz kann die geschützte Sorte selber nicht kopiert werden. Der konkurrierende Züchter könnte aber die NGT Eigenschaft in seine Sorte einkreuzen. Er kann dann für seine neue Sorte Schutz bekommen (soweit diese unterscheidbar und neu ist), aber nicht für das spezifische Merkmal. Die Einkreuzung ist bei einfachen (monogenischen) Eigenschaften möglich (dauert ca. 5 Jahre), wird aber bei komplexen Eigenschaften zunehmend schwierig bis unmöglich, v.a. weil der Ausgangszüchter die spezifischen Änderungen als Geschäftsgeheimnis betrachten und nicht offenlegen würde. Hier müsste der konkurrierende Züchter erst eine komplexe Genotyp-Phänotyp-Assoziation erstelle, was mehrere Jahre dauern würde. - Wenn alle Betriebsgeheimnisse nutzen, weil es keine Patente gibt, wäre das dann nicht schlimmer, weil man gar nicht weiß, wo was drin ist?
Nun, das ist bei der klassischen Züchtung nicht anders. Auch hier sind die genetischen Variationen vollkommen unbekannt. Interessant ist jedoch die Frage, wie sich das auf den Wettbewerb auswirkt. Industriebereiche die keine Patente kennen und überwiegend Geschäftsgheimnisse nutzen (z.B. Software-Industrie) zeichnen sich nicht unbedingt durch mehr Wettbewerb aus. Hier spielen Marktmacht, die Fähigkeit zum «reverse engineering» etc. eine große Rolle. Und das können Großunternehmen idR besser als kleine. Insofern schützen Patente auch kleine Unternehmen, die sich im Markt nicht allein aufgrund ihrer Größe behaupten können.
Antworten von Steffen (sind noch unterwegs):
- Wie sieht das dann aus für indigene Rightsholders? Stichworte: landeskultureller Wert von Sorten, historische Nutzungen – wurde das gerade durch Steffen erklärt? (z.B. Stevia)
- Frage an den BDP: Warum die Forderung nach Patententierbarkeitsausnahme nur für NGT-1- und nicht auch für NGT-2-Produkte?
- Herr Kock hat ja für den Erhalt von Verfahrenspatenten plädiert. Wäre das für den BDP ok? Auch Verfahrenspatente verhindern doch, dass KMU-Züchter die Methoden nutzen können, oder?
- Wieso haben Syngenta, Bayer und BASF eine andere Sichtweise [im Hinblick auf die offizielle Position des BDP]?
- Ist eine freie Anwendbarkeit von CRISPR zur Herstellung von NGT1-Pflanzen in der EU, die Kleinunternehmen und einen diversen Saatgutmarkt fördert, Ihrer Meinung nach denkbar (wenn ja: wie?) und wahrscheinlich?
- Ab wann würde man juristisch davon ausgehen, dass eine bestimmte genetische Veränderung nicht auf natürlichem Wege zustande gekommen sein kann? Könnte nicht eigentlich jede Mutation, selbst von sehr vielen Basenpaaren, auf natürlichem Wege zustandekommen, wenngleich mit sehr geringer Wahrscheinlichkeit?
- Bericht: GASB meets PAW – Gentechnik Knackpunkt #3: Patente - 14. April 2024
- GASB meets PAW – Gentechnik Knackpunkt #3: Patente - 6. April 2024
- Bericht: GASB meets PAW – Gentechnik Knackpunkt #2: Biodiversität - 2. Juli 2023